Innerhalb einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen Ihre Erfolgschancen. Geben Sie dazu auf der nachfolgenden Seite Daten zum Erwerb Ihres Fahrzeugs an, damit wir Ihren Fall individuell bewerten können.
Liegt ein Mangel an einem Kaufgegenstand, hier einem Fahrzeug, vor, dann löst das Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB aus.
Dazu gehören die Nacherfüllung (Versetzen in einen vertragsgemäßen Zustand), der Rücktritt (früher: Wandlung) als Vertragsrückabwicklung Zug-um-Zug, die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und der Schadenersatz (beispielsweise Ersatz eines Differenzschadens).
Rechtlich gesehen muss normalerweise zunächst die Nacherfüllung durch den Käufer eines mangelhaften Kaufgegenstandes verlangt werden. So wollen es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Hier verhält es sich allerdings so, dass die Nacherfüllung für den Käufer aus verschiedenen Gründen unzumutbar, wenn nicht bereits unmöglich ist. Deshalb kann der Käufer auch ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen von dem Kauf zurücktreten (vgl. Urteile des LG Krefeld, siehe Rechtsprechungsübersicht).
Die aus unserer Sicht sinnvollste Variante der Ausübung eines Gewährleistungsrechts ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Der Vertrag wird also rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufpreis zurückerhält, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des entsprechenden Fahrzeuges. Es findet jedoch eine Art Vorteilsausgleichung statt, die man Nutzungsentschädigung nennt. Für die gefahrenen Kilometer ist ein moderater Betrag anzusetzen, der von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis abgezogen wird.
Nachdem zunächst Gerichte wie das Landgericht Bochum und das Landgericht Münster entsprechende Klagen abgewiesen hatten, weil die Nichteinhaltung der Euro5-Norm nicht als erheblicher Mangel zu qualifizieren sei, so sind diese Urteile mittlerweile überholt.
Etliche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, dass ein erheblicher Mangel vorliegt und dass das Rücktrittsrecht auch ohne vorheriges Nachbesserungsverlangen ausgeübt werden kann. Für Nordrhein-Westfalen haben wir dies als erste Kanzlei vor dem Landgericht Krefeld erstritten.
Wir gehen davon aus, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts deshalb am sinnvollsten ist, weil es Anzeichen dafür gibt, dass auch die aktuellen Euro-6-Fahrzeuge über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen.
Zudem drohen Diesel-Fahrzeugen generell Durchfahrverbote in den Innenstädten deutscher Großstädte. Will man sich von sämtlichen Problemen, die mit dem Besitz eine betroffenen Diesel-Fahrzeuges zusammenhängen, lösen, bleibt nur die Ausübung des Rücktrittsrechts.