Zwar hat der Kläger das Fahrzeug erst im August 2016 und somit nach der ad-hoc-Mitteilung erworben, allerdings direkt bei der Volkswagen AG und als Neuwagen.
Fast ein Jahr nach Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung habe der Kläger darauf vertrauen können und dürfen, direkt bei der VW AG ein Fahrzeug ohne manipulierte Software zu erwerben. Anders als in der Konstellation, über welche der BGH entschieden hat, habe hier wieder erwartet werden, dass die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind.
Die entsprechende „Arglosigkeit“ der Käufer, insbesondere bei Neuwagen und bei direktem Kauf bei der Beklagten, sei zu diesem Zeitpunkt wiederhergestellt. Zudem hatte Volkswagen bei einem Direktverkauf eines Neuwagens - anders als bei Gebrauchtwagenkäufen bei dritten Unternehmen - die Möglichkeit, auf die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund reiche das Verhalten von Volkswagen nach Aufdeckung des sog. Abgasskandals hier nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu revidieren (Urteil vom 19.08.2020, Az. 2 O 541/19).
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Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt / Wirtschaftsjurist
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