Volkswagen muss den im Januar 2017 gekauften Skoda Octavia 2.0l gegen Zahlung von 20.770 Euro zurücknehmen. Der Kläger hat für den vom Abgasskandal betroffenen Wagen 24.230 Euro neu gekauft und ist seitdem knapp 50.000 km damit gefahren. Das Gericht folgte dem Vortrag des Klägers und ging für die Berechnung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km aus.
Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass auch die Motoren aus der neuen Baureihe mit einer illegalen Software versehen worden sind. Diese wurde so programmiert, dass die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Betriebsmodi gesteuert wird. Dabei ist im normalen Straßenverkehr eine niedrige Abgasbehandlung aktiv.
Wie zuvor beim “Abgasskandal-Motor” EA 189 führt die Steuerungssoftware auch beim EA288 dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird. Die Besonderheit in den aktuellen Verfahren ist, dass das Gericht den klägerischen Vortrag zur Programmierung der Motorsteuersoftware im Motor EA288 zwischen den Parteien als unstreitig zugrunde legte.
Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt / Wirtschaftsjurist
E-Mail: office@ru-law.de
Telefon: +49 (0) 2234/219480
Die beklagte Volkswagen AG hat den mit der Klageschrift erfolgten Vortrag zunächst einfach bestritten und als unsubstantiiert eingeordnet. Im Rahmen der Klageschrift, hat die Klägerseite jedoch unter Vorlage von Auszügen aus einem internen VW-Dokument mit dem Titel „Entscheidungsvorlage: Applikations-Richtlinien & Freigabe-Vorgaben EA288" qualifiziert vorgetragen. Aus diesem internen Dokument geht u.a. hervor, dass für den NEFZ-Zyklus die Zielwerte von Vornherein um den Faktor bis zu 1,5 über den EU-Vorgaben von 80 mg/km und damit in einem Bereich bis zu 120 mg/km liegen. Darüber hinaus wird die Erkennung des Prüfstandlaufs durch die verbaute Software beschrieben, um die Abgasnachbehandlung ,,nur streckengesteuert zu platzieren".
Unter Berücksichtigung des durch die Vorlage von internen Dokumenten des Volkswagen Konzerns qualifizierten Klägervortrags war ein einfaches Bestreiten nicht mehr ausreichend. Volkswagen wäre stattdessen als Hersteller des Motors EA 288 zu einem sog. substantiiertem Bestreiten verpflichtet gewesen. Dieses erfolgte jedoch nicht. Deshalb sei der Vortrag der Klagepartei zur Programmierung der Motorsteuerungssoftware als zugestanden anzusehen.
In der rechtlichen Bewertung hegt das Gericht keinerlei Zweifel an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens. Es sei offensichtlich, dass die Volkswagen AG, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne steigern wollte. Dieses per se legale Ziel sei jedoch mit verwerflichen Mitteln erreicht worden. Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert, dessen Kanzlei den Kläger in Darmstadt vertritt, freut sich über diesen Erfolg:
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