Gleich zu Beginn des Verfahrens um Schadenersatzansprüche eines geschädigten Diesel-Käufers, musste der VW-Anwalt erst einmal schlucken. Stephan Seiters, Vorsitzender Richter am VI. Zivilsenat des BGH hat bereits in seinem einleitenden Vortrag klare Zweifel an der Argumentation von VW geäußert und ließ durchblicken, dass der Autokonzern den Käufer eines VW Sharan mit illegaler Abschalteinrichtung nach § 826 sittenwidrig geschädigt habe. Allein schon durch den Kauf, so Richter Seiters, sei den Käufern ein Schaden entstanden, den VW ersetzen müsse, wenn auch mit Abzug einer Nutzungsentschädigung.
Professor Dr. Marco Rogert
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Rechtsanwalt / Wirtschaftsjurist
E-Mail: office@ru-law.de
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In dem Streitfall, der dem Revisionsverfahren zugrunde liegt, hat ein Autokäufer auf Rückgabe und Erstattung des vollen Kaufpreises für einen VW Sharan geklagt, den er 2014 gebraucht erworben hatte. VW argumentierte dagegen, dass das Fahrzeug zu jeder Zeit voll nutzbar gewesen sei. Somit sei kein Schaden entstanden und damit liege kein Grund für eine Schadenersatzzahlung vor. Da es sich um einen Gebrauchtwagen handele, habe man den Kunden auch nicht unmittelbar täuschen können.
Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage gegen VW 2018 abgewiesen (05.10.2018, Az. 2 O 250/17). Das Oberlandesgericht Koblenz (12.06.2019, Az. 5 U 1318/18) kassierte dieses Urteil: VW habe Behörden, Wettbewerber und Verbraucher zur Maximierung seines Profits vorsätzlich systematisch getäuscht. Darin sah das Gericht eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung und verurteilte den Autohersteller zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Jetzt liegt der Fall zur Revision beim BGH (Az. VI ZR 252/19). Das Urteil wird voraussichtlich am 25. Mai verkündet. Als höchstrichterliches Grundsatzurteil wird es auf jeden Fall wegweisend für weitere Verfahren sein. Von diesen Aussichten profitieren nicht nur die insgesamt 68.000 Autokäufer, die gegen VW geklagt haben, sondern auch die Teilnehmer an der Musterfeststellungsklage, die kein Angebot von VW bekommen haben, den Vergleich nicht angenommen haben oder jetzt noch die 14-tägige Widerspruchsfrist geltend machen können.
Drei weitere Revisionsverfahren gegen VW stehen im Juli dieses Jahres an. Dort geht es dann u.a. um Fragen nach Verjährungsfristen, deliktischen Zinsen und darum, ob der Schaden für Autokäufer mit Software-Updates wirklich behoben ist. Zudem liegt dem VI. Zivilsenat des BGH eine dreistellige Zahl weiterer Verfahren gegen andere Hersteller vor.
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