Vorfahrt für Verbraucherrechte: Nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit VO (EU) Nr.1215/2012) ist der Gerichtsstand üblicherweise am Wohnsitz des Beklagten. Im Diesel-Abgasskandal hat der EuGH nun eine Ausnahme zugelassen: „Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden, kann vor den Gerichten dieser Staaten verklagt werden.“
Mit diesem Urteil haben die Luxemburger Richter den Weg frei gemacht für Klagen in den Heimatländern der geschädigten Autofahrer (09.07.2020, Az. C-343/19). Zur Begründung argumentierten sie, dass der ursächliche Schaden, nämlich der Einbau der Manipulationssoftware, zwar in Deutschland erfolgt sei, doch dieser Schaden werde erst zur Realität, wenn ein Kunde das mit Mängeln behaftete und in seinem Wert geminderte Fahrzeug kaufe – also im Heimatland des Geschädigten. Zudem hätte Volkswagen damit rechnen müssen, in den Ländern verklagt zu werden, in denen der Konzern seine Fahrzeuge verkaufe.
Der EuGH-Entscheidung zugrunde lag eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen Volkswagen. 574 VW-Kunden hatten ihre Ansprüche an die Verbraucherschutzorganisation abgetreten. Stellvertretend für sie klagte der VKI vor dem Landesgericht Klagenfurt auf Schadenersatz in Höhe von 3,6 Millionen Euro. Aufgrund der unklaren Zuständigkeit hatte das Gericht den EuGH um Klärung gebeten.
Für die nun festgelegte Ausnahmeregelung hatte bereits der EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona in seinem Schlussantrag vom 22. April 2020 plädiert: Die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit biete bei Streitigkeiten wegen unerlaubter Handlungen die Möglichkeit, auch vor einem Gericht des Ortes zu klagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Die EuGH-Richter folgten diesem Antrag im Wesentlichen. Die Klage des VKI wird nun in Klagenfurt verhandelt.
Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt / Wirtschaftsjurist
E-Mail: office@ru-law.de
Telefon: +49 (0) 2234/219480
Als führende Anwälte im Abgasskandal stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihren Schadenersatzanspruch zur Seite und prüfen Ihre individuellen Ansprüche. Gerne informieren wir Sie auch über die Möglichkeiten einer risikolosen Prozesskostenfinanzierung. Dafür sind wir zurzeit nicht nur während der Woche, sondern auch am Wochenende unter der Rufnummer (0)2234/21 94 80 von 9 bis 18 Uhr erreichbar.
Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt / Wirtschaftsjurist
E-Mail: office@ru-law.de
Telefon: +49 (0) 2234/219480