Wenn es um die Entwicklung illegaler Abschalteinrichtungen geht, beweisen die Automobilhersteller erstaunliche Kreativität. Das zeigt u. a. der Fall eines Mercedes Benz GLK 220 CDI 4matic Blue Efficiency mit OM 651-Dieselmotor, den ein Autokäufer 2012 für etwa 55.500 Euro erworben hatte.
Die Steuerungssoftware des Geländewagens aktiviert eine sogenannte „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“, die den Kühlmittelkreislauf weiter herunterkühlt, die Erwärmung des Motoröls verzögert und so den Stickoxidausstoß verringert. Das Fahrzeug ist sauber, die NOx-Grenzwerte werden eingehalten. Allerdings nur auf dem Prüfstand. Auf der Straße wird die Funktion deaktiviert und der Diesel zur Dreckschleuder. Betroffen sind Mercedes-Modelle mit OM 651- und OM 642-Motoren, neben GLK 220 CDI 4Matic auch Modelle der C-, E- und S-Klasse.
Für Daimler ist diese Softwaremanipulation völlig legal. Nicht so für das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), das dieser Variante einer „Umschaltlogik“ – so der Euphemismus, mit dem Autohersteller ihre Betrugssoftware gerne bemänteln – bereits 2018 auf die Schliche gekommen ist und zunächst für 60.000 GLK 220 CDI einen Rückruf angeordnet hat. 2019 folgte ein weiterer Massenrückruf für Euro-5-Diesel.
Einen Auszug aus der Rückrufdatenbank des KBA legte auch der von Rogert & Ulbrich vertretene Käufer des GLK 220 CDI 4matic Blue Efficiency dem Landgericht Bonn als Beleg für das Vorhandensein einer illegalen Abschaltsoftware in Form einer „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ vor. Diesem konkreten Vortrag setzte Daimler lediglich die Behauptung entgegen, dass man eine derartige Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeug nicht verbaut habe. Das genügte den Richtern der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn nicht.
Dr. Marco Rogert
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Sie werteten die Manipulationssoftware als sittenwidrig; dem Käufer sei bereits mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Ihr Urteil (20.05.2020, Az. 1 O 195/19): Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Kläger fast 47.000 Euro Schadenersatz zahlen, zuzüglich deliktischer Zinsen in Höhe von knapp 12.000 Euro. Dadurch erhält der Geschädigte rund 4.000 Euro mehr als er seinerzeit für den Diesel gezahlt hatte. Allerdings zog ihm das Gericht in Einklang mit der BGH-Entscheidung eine Nutzungsentschädigung von rund 8.500 Euro für die etwa 54.000 gefahrenen Kilometern ab.
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