Ob VW, Daimler, Porsche, Audi, Opel, Seat oder Skoda: Mehrere Millionen Fahrzeuge in Deutschland sind vom Diesel-Abgasskandal betroffen. Für die Betroffenen im Abgasskandal stellt sich zum Jahresende die Frage, ab wann mögliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren. Die Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche im Abgasskandal ist juristisch komplex – und muss von Fall zu Fall geprüft werden.
Drei Jahre Verjährungsfrist bei „sittenwidriger Schädigung“
Wenn in einem Dieselauto eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut wurde, kann der Käufer direkt gegen den Fahrzeughersteller wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung vorgehen. Dabei beträgt die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre ab Bekanntwerden bis zum Jahresende. Die meisten Diesel-Fahrer mit einem EA-189-Motor wurden frühestens 2016 „offiziell“ über einen Rückruf Ihres Fahrzeugs informiert. Von den insgesamt 2,4 Millionen Dieselfahrern mit dem Motor Typ EA 189 haben 1,7 Millionen trotz bester Aussichten auf Entschädigung noch keine juristischen Schritte unternommen. Diese sollten besser jetzt gegen VW klagen, damit die Ansprüche nicht verjähren.
Verjährungsfrist erst ab klarer Rechtslage
Allerdings haben auch ältere Fälle noch gute Chancen auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, denn die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist. Auch dies muss von Fall zu Fall geprüft werden. Unter anderem bestreitet der Volkswagen Konzern in der Musterfeststellungsklage bis heute, dass den Käufern der manipulierten Diesel-Fahrzeuge überhaupt ein Schaden entstanden sei. Diese Sichtweise würde gegen eine Verjährungsfrist aufgrund klarer Rechtslage sprechen.