Die Klägerin erhält ihren Kaufpreis abzüglich eines Betrages von 2.631 Euro für die gut 25.000 gefahrenen Kilometer sowie ihre Finanzierungskosten von 1.822 Euro.
Das Gericht stellte fest, dass in dem Volkswagen T5 der Skandalmotor „EA 189“ verbaut ist. Dieser Motorentyp verfügt über zwei verschiedene, softwaregesteuerte Betriebsmodi, die einen unterschiedlichen Stickoxidausstoß auf einem Prüfstand und im normalen Verkehrsbetrieb bewirken. Dass es für dieses Modell zunächst keinen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zunächst nicht gab, war hier unschädlich.
Nach Ansicht des Gerichts war es die Aufgabe der Volkswagen AG, den Vortrag der Klägerin zu entkräften. Der Volkswagen Konzern allein verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um darzulegen, durch welche Maßnahmen die grundsätzlich bei Motoren des Typs EA 189 vorhandene Prüfstanderkennungssoftware bei seinem Modell T5 deaktiviert wird, bzw. wodurch genau sich diese von derjenigen in Personenkraftwagen unterscheidet. Die Behauptung von VW, das in diesen Fahrzeugen verbaute Emissionskontrollsystem arbeite in beiden Fahrsituationen - also sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße - mit identischer Wirksamkeit reichte dem Gericht nicht aus.
Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt / Wirtschaftsjurist
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Das Gericht urteilte sehr klar. Volkswagen habe bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, heißt in dem Urteil.
Damit gehe einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -Untersagung für die betroffenen Fahrzeuge. Ein solches Verhalten sei besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.
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